KTF München Kunst Turnen Fechten

KTF KUNSTTURNEN – FECHTEN
AM LUITPOLD-GYMNASIUM MÜNCHEN E.V.

 

 

SATZUNG
Neufassung vom 30.01.2017, zu ändern auf außerordentlicher Mitgliederversammlung April 2017

§1 – Namen und Sitz des Vereins

 

Der Verein KTF Kunstturnen-Fechten am Luitpold-Gymnasium München e.V. kurz KTF genannt, hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

 §2 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  7. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. an.

 

§3 – Vereinstätigkeit

 

  1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Schwerpunkt-Sportarten Turnen, Kunstturnen, Fechten, Fußball und Fitness.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebs möglich ist.

 

§4 – Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags und dessen Annahme durch den Vorstand erworben. Für Minderjährige wird der Antrag durch den oder die Erziehungsberechtigten gestellt.
  2. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  3. Wahl- und stimmberechtigte sowie wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung das 18.Lebensjahr vollendet haben.

 

§5 – Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

  1. Die Mitgliedschaft endet nach Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
  2. Der Austritt ist dem Verein schriftlich zu erklären mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
    1. wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist
    2. wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt
    3. wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und /oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt
    4. wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens
    5. wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert
  4. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand zusammen mit dem betroffenen Übungsleiter mit Zweidrittelmehrheit.
  5. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  6. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen.
  7. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten ordentlichen Versammlung, soweit keine Außerordentliche Versammlung stattfindet.
  8. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der erweiterte Vorstand seinen Beschluss für „vorläufig vollziehbar“ erklären.
  9. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom erweiterten Vorstand bei Vorliegen einer in Abs.3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
    1. Verweis
    2. Ordnungsgeld in angemessener Höhe.
    3. Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört
    4. Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein genutzten Sportanlagen und Gebäude in der Trainingszeit.
  10. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

 

§6 – Ehrenmitglieder

  1. Einem Mitglied kann auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, wenn es sich besonderen Verdiensten um den Verein, z.B. durch langjährige Tätigkeit in der Vorstandschaft oder in den Abteilungen oder durch seine langjährige Mitgliedschaft erworben hat.
  2. In gleicher Weise kann einem ehemaligen Vorsitzenden bei besonderen Verdiensten die Ehrenmitgliedschaft als Ehrenvorsitzender verliehen werden.

 

§7 Beiträge

 

  1. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu leisten.
  2. Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassungsgesuch entscheidet der Vorstand.
  3. Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das dreifache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  5. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
  6. Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag monatsmäßig berechnet.

 

 §8 – Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • die erweiterte Vorstandschaft

 

 §9 – Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und dem Kassier. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
  2. Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand, dem Schriftführer und den Abteilungsleitern sowie den Jugendvertretern Turnen und Fechten.
  3. Der Schriftführer wird vom Vorstand berufen.
  4. Der erweiterte Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung der Vereinsaufgaben. Er beruft Trainer und Übungsleiter.
  5. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands in der Zeit zwischen zwei Mitgliederversammlungen aus, so beruft die erweiterte Vorstandschaft kommissarisch ein Ersatzmitglied.
  6. Die erweiterte Vorstandschaft ist bei der Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlussfähig.
  7. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen.
  8. Vorstandmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden.

 

 §10 – Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Wahl- und stimmberechtigt  sind alle Mitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Die Mitgliederversammlung wird einmal im Kalenderjahr durch den Vorstand schriftlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
    1. Vorstand oder erweiterter Vorstand dies beschließen
    2. Mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies verlangen
  4. Tagesordnung, Zeitpunkt und Tagungsort werden mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, ausgenommen Beschlüsse zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins.
  6. Satzungsänderungen werden mit Zweidrittelmehrheit, die Auflösung des Vereins mit Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung können nur zur Abstimmung gebracht werden, wenn sie in der Einladung beigebrachten Tagesordnung angekündigt sind.
  7. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
    2. Wahl und Abberufung des Kassenprüfers und Entgegennahme des Kassenberichts
    3. Wahl und Abberufung der Abteilungsleiter
    4. Beschlussfassung über das Beitragswesen
    5. Beschlussfassung über das Auflösen von Abteilungen
    6. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstands.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die gefassten Beschlüsse festhält. Diese ist von einem der Vorsitzenden des Vereins zu unterzeichnen.
  9. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  10. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

 §11 – Haftung

 

  1. Ehrenamtlich Tätige, Vorstandsmitglieder, erweiterte Vorstandschaft haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§12 – Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
  2. Im Falle der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
  3. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an die Stadt München.

 

 §13 – Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 30.01.2017 neu gefasst, am _____ geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.